Lokale generische Strukturen der Sozialraumbildung. § 20h SGB V und § 45d SGB XI im Kontext kommunaler Daseinsvorsorge.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: R 414/163

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Zusammenfassung

Soziale Kranken- und Pflegeversicherungen müssen sich als Partner kommunaler Daseinsvorsorge verstehen lernen. Es geht um die subjektive Akzeptanz einer objektiven Pflicht: zu investieren in lokale Strukturen der Sozialraumbildung, um dazu beizutragen, die Menschen zur teilhabenden Selbstbestimmung zu befähigen. Dies wird im Lichte der Vulnerabilität des homo patiens im Lichte des Verfassungs- und Sozialrechts begründet.

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87 S.

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Studien zum sozialen Dasein der Person; 29