Ist ein landesrechtlicher "Mietendeckel" mit dem Grundgesetz vereinbar?

Heymanns
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Heymanns

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120

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Abstract

Der Berliner Senat hat am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz ("Mietendeckel") beschlossen und am 30.06.2019 den Referentenentwurf für das geplante Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Berliner MietenWoG) vorgestellt. Die verfassungsrechtliche Würdigung offenbart drei Grundgesetzverstöße. Plötzlich ging alles ganz schnell: am 02.11.2018 druckte die Juristenzeitung einen Aufsatz des Berliner Senatsangestellten Peter Weber, in dem dieser erstmals die These wagte, die Länder hätten die Gesetzgebungskompetenz für ein selbständiges Mietpreisrecht außerhalb des BGB. Der Berliner Richter Dr. Max Putzer, SPD-Mitglied, zog im März 2019 mit einem Artikel in der NVwZ nach. Nur kurze Zeit später veröffentlichte die Berliner SPD-Fraktion ein Gutachten der Professoren Franz C. Mayer und Markus Artz zur Zulässigkeit des geplanten Vorhabens. Wenige Wochen danach, am 18.06.2019, beschloss der Berliner Senat die Eckpunkte eines Berliner Mietengesetzes und kündigte dessen Erlass bis zum Januar 2020 an. Die Eckpunkte wurden in dem am 30.08.2019 vorgestellten Referentenentwurf präzisiert. Zeit durchzuatmen: eine nüchterne verfassungsrechtliche Analyse der Eckpunkte zeigt, dass die Zukunft des landesrechtlichen Mietendeckels genauso kurz ist wie dessen Vergangenheit. Das geplante Berliner Mietengesetz wäre mit dem Grundgesetz offensichtlich unvereinbar.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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Nr. 22

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S. 1446-1451

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