Die (Un)veräußerlichkeit des Eigentums an Bundesautobahnen und ihrer Nebenbetriebe.

Heymanns
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Heymanns

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

Abstract

Mit der Neufassung des Art. 90 Abs. 1 GG stellt der verfassungsändernde Gesetzgeber klar, dass der Bund Eigentümer der Bundesautobahnen "bleibt" und das Eigentum "unveräußerlich" sein soll. Diese, auf den ersten Blick klare und vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages als "deklaratorische Änderung" bezeichnete Regelung, entfaltet bei näherem Hinsehen erstaunliches Konfliktpotential. Vom verfassungsändernden Gesetzgeber ungesehen stellt die Neuregelung eine mehr als zwanzig Jahre etablierte und bewährte Praxis in Frage, Betriebsgrundstücke von Autobahnnebenbetrieben für die Dauer des Konzessionsvertrags an private Konzessionsnehmer zu übereignen.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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Nr. 14

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S. 877-883

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