Unverhältnismäßige Kosten nach EG-Wasserrahmenrichtlinie. Praxistest zweier Verfahren zur Begründung weniger strenger Umweltziele.
für Umweltforschung UFZ
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Date
2018
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für Umweltforschung UFZ
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DE
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Leipzig
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EDOC
Abstract
Die europäische Wasserrahmenrichtlinie ist mittlerweile seit 17 Jahren in Kraft und es zeichnet sich ab, dass in erheblichen Umfang das Hauptziel eines guten Zustandes für alle europäischen Gewässer auch 2027 am Ende des dritten Bewirtschaftungszyklus verfehlt werden wird. Es müssen voraussichtlich für sehr viele Wasserkörper die in Artikel 4.5 beschriebenen Ausnahmen in Anspruch genommen und begründet werden. Dabei ist zu erwarten, dass zur Begründung der Ausnahmen dem Ausnahmetatbestand der Kostenunverhältnismäßigkeit in sehr vielen Fällen herangezogen werden muss. Daher ist es wichtig, dass belastbare Ansätze zur Auslegung des vagen Unverhältnismäßigkeitstatbestands gefunden werden und dass insoweit mehr Rechtssicherheit darüber geschaffen wird, welche Beurteilungsspielräume die verantwortlichen Stellen in der Unverhältnismäßigkeitsfrage haben und mit welchen Kriterien und Methoden sie innerhalb dieser Spielräume rechtmäßige Zielabsenkungen begründen können. Vor diesem Hintergrund hat das UFZ im Auftrag der LAWA zwei unterschiedliche Verfahren zur einheitlichen Beurteilung der Kostenunverhältnismäßigkeit entwickelt. Der erste "Leipziger Ansatz" ("Durchschnittskosten-Ansatz") stellt zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeitsgrenze maßgeblich auf die durchschnittlichen Zielumsetzungskosten ab, die für andere Wasserkörper zu veranschlagen sind. Der zweite "Leipziger Ansatz" ("Benchmark-Ansatz") orientiert sich demgegenüber an historischen öffentlichen Aufwendungen für den Gewässerschutz. Mit der vorliegenden Studie ist das UFZ weiter dazu beauftragt worden, diese Auslegungsansätze in Fallstudien auf ihre Praxistauglichkeit, aber auch auf ihre theoretische und rechtliche Fundierung zu testen.
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VII, 78 S.
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UFZ-Bericht; 3/2018
2017,1
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