Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
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RE
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Abstract
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, deren Rechtsgrundlagen sich in den §§ 13 ff. BNatSchG finden, verfolgt das Ziel, der Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch raumbeanspruchende Vorhaben unterschiedlichster Art entgegen zu wirken. Eingriffe sollen vorrangig vermieden und, wo dies nicht möglich ist, kompensiert werden. Da die Bauleitplanung Eingriffe vorbereitet und die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit schafft, kommt auch hier schon die Eingriffsregelung zum Tragen. § 18 Abs. 1 BNatSchG verweist insofern auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs, mithin auf § 1a Abs. 3 BauGB.
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Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht
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Nr. 3
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S. 145-150