Das Pflegestärkungsgesetz III und die Rolle der Kommunen.

Landkreistag Nordrhein-Westfalen
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Landkreistag Nordrhein-Westfalen

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DE

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Düsseldorf

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1860-3319

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ZLB: Kws 860 ZB 6748

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Abstract

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) und insbesondere das kurzfristig zu Beginn des Jahres 2017 eingeführte Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) hat zu Anfang des Jahres 2017 viele Umsetzungs- und Schnittstellenprobleme bereitet. So waren z.B: die gültigen Überleitungsregelungen in die entsprechenden Pflegegrade nicht bei allen Pflegebedürftigen direkt umsetzbar, weil Informationen über die eingeschränkte Alltagskompetenz nicht vorhanden waren. Die Anerkennung der eingeschränkten Alltagskompetenz war wiederum Voraussetzung für den sogenannten Doppelsprung, also die Überleitung von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3. Pflegekassenbescheide wurden nicht rechtzeitig oder auch gar nicht erstellt. Insofern konnten Beträge im Hinblick auf die Besitzstandswahrung nicht korrekt oder gar nicht beschieden werden. Es mussten im Austausch mit den beteiligten Akteuren pragmatische Wege gefunden werden, mit diesen Problemen im Sinne der betroffenen Personen umzugehen. Insbesondere für unterstützungsbedürftige Menschen, die nur den neu eingeführten Pflegegrad 1 zuerkannt bekamen, eröffneten sich z.T. Versorgungsprobleme. Denn das PSG III schließt die Finanzierung einer vollstationären Versorgung über das SGB XII, sowohl dauerhaft als auch vorübergehend im Sinne einer Kurzzeitpflege, kategorisch aus. Aus dieser Problematik heraus entstand zudem eine Unsicherheit bei den Pflegeeinrichtungen, ob eine Person mit dem Pflegegrad 1 stationär aufgenommen werden kann, da die Finanzierung des Heimplatzes durch die fehlende Auffangmöglichkeit der Sozialhilfe nicht gesichert war.

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Eildienst / Landkreistag Nordrhein-Westfalen

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Nr. 9

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S. 420-422

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