Baugenehmigungsfreistellungsverfahren. Folgeprobleme bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
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DE
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Aachen
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ZLB: R 652/124
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DI
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Abstract
Seit Mitte der 1970er Jahre ist unter anderem im öffentlichen Baurecht ein Trend zur Deregulierung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu beobachten. Als Resultat dieser Deregulierungsbemühungen stellt sich in Nordrhein-Westfalen die Einführung bzw. Ausweitung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe dar. Unter gewissen Voraussetzungen, u.a. sofern das Wohnbauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, kann daher in Nordrhein-Westfalen ein Wohngebäude ohne den vorherigen Erlass einer Baugenehmigung errichtet werden. Was in erster Linie für die Bauherren positiv im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und damit einer Verkürzung der Dauer bis zum Baubeginn klingen mag, stellt sich nach der Errichtung des Wohnbauvorhabens insbesondere in dem Fall, bei Unwirksamkeit dkann es sich problematisch darstellen und ist formell illegal. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat dieses Problem erkannt und eine landesrechtliche Regelung in Form des § 67 Abs. 8 BauO NRW erlassen. Die landesrechtliche Regelung darf nicht dazu führen, dass sie im völligen Widerspruch zu den bundesrechtlichen Regelungen steht.
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XI, 163 S.
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Berichte aus der Rechtswissenschaft