Die neue Gewerbeabfallverordnung. Neue Anforderungen an Recycling und Vorbehandlung von Gewerbe-, Bau- und Abbruchabfällen.

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Köln

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ZLB: R 691/83

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RE

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Abstract

Mit der grundlegenden Neufassung wird die seit dem 1. Januar 2003 geltende Gewerbeabfallverordnung an die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere an die in beiden Regelwerken verankerte fünfstufige Abfallhierarchie angepasst. Die neue Gewerbeabfallverordnung enthält zahlreiche neue Anforderungen und Pflichten für die Abfallerzeuger. So soll die getrennte Erfassung von Gewerbe- und Bauabfällen gestärkt werden, da sich sortenreine Abfallfraktionen besser recyceln lassen. Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind eng begrenzt und müssen von den Abfallerzeugern dokumentiert werden. Daneben soll die Vorbehandlung gemischter Gewerbe- und Bauabfälle gestärkt werden. Für die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen werden zukünftig Mindestanforderungen, z.B. bestimmte Anlagenkomponenten vorgeschrieben, und es gelten zukünftig bestimmte Quoten in Bezug auf die in den Gemischen enthaltenen Wertstoffe, die aussortiert einem Recyclingverfahren zugeführt werden müssen. Diese Vorgaben gehen einher mit neuen Anforderungen an Eigenkontrollen der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen sowie an die Fremdüberwachung der Anlagen zur Überprüfung der Betriebsweise der Anlage und der Ergebnisse der Eigenkontrollen. Bei Bau- und Abbruchabfällen sind erstmals auch Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus zu berücksichtigen. Soweit gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle durch den Erzeuger und Besitzer nicht verwertet werden können, gilt weiterhin die Pflicht, diese Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dafür zu nutzen (Pflichtrestmülltonne).

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229 S.

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Betrieb und Umwelt