Zwischen Beratung und Wettbewerbsverzerrung. Öffentliche Auftraggeber und "vorbefasste Unternehmen" im Rahmen des neuen § 7 VgV.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Diese Regelung hat der § 7 Vergabeverordnung (VgV) aufgegriffen und trifft eine Regelung zur Fallkonstellation, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Unternehmen vor Einleitung des Vergabeverfahrens fachlich unterstützt wurde.
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Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 1-9