Zur Rechtmäßigkeit der Verankerung des selektiven Abbruchs bzw. Rückbaus durch § 8 Gewerbeabfallverordnung.

Kohlhammer
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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805

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Abstract

In § 8 GewAbfV ist als Abfallfraktion bei Abbruch bzw. Rückbau der Abfallschlüssel 10 01 07 "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik" im Gegensatz zur Vorgängerregelung nicht mehr aufgeführt. Der Verordnungsgeber möchte, dass die Methode des selektiven Abbruchs bzw. Rückbaus zwecks höherer Sortenreinheit bei Vermeidung von Gemischen eingesetzt wird. Dieses Vorgehen des Verordnungsgebers ist nach Meinung des Verfassers nicht rechtmäßig: Es sei nicht von den einschlägigen Normen des Kreislaufwirtschaftsgesetz gedeckt und verstoße außerdem gegen das Grundgesetz sowie gegen Unionsrecht.

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 1

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S. 1-3

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