Die Wettbewerbssituation in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Deutschland. Rechtlicher Rahmen und Beteiligungs- und Markteintrittsmöglichkeiten privater Unternehmen.

Suhl, Christian
Heymann
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2017

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Heymann

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DE

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Köln

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ZLB: R 688/76

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RE

Abstract

In der Monographie werden die Charakteristika der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung in Deutschland und die Bedingungen privaten Markteintritts in diese Sektoren näher beleuchtet. Dabei ist kennzeichnend, dass es sich bei diesen beiden Sektoren um natürliche Monopole handelt, die der öffentlichen Hand unterworfen sind. Da mehrere Leitungsnetze ökologisch und ökonomisch keinen Sinn machen, kommt pro Kommune oder Region oft nur ein Versorger in Betracht. Eine Liberalisierung der Märkte ist angesichts des Stands der politischen Diskussion indes nicht in Sicht. Wo und wie kommen nun private Unternehmen ins Spiel oder ins Geschäft angesichts nicht unbeträchtlicher Gewinnmöglichkeiten für den Fiskus in den besagten Bereichen der Daseinsvorsorge? Nur unter erschwerten Voraussetzungen und meist nur, wenn die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Leistungen nicht selbst durchführen wollen oder können, lautet die Bilanz des Verfassers. Er lotet aus dem Blickwinkel privater Anbieter aus, wie deren Chance für eine Beteiligung an der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung steht und arbeitet für seine Analyse umfassend die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf, die den Ausgangspunkt für das aktuelle Handlungsspektrum Privater bilden. Hierzu gehört der wasser-, kommunal-, binnenmarkt- und beihilferechtliche Rahmen genauso wie die wettbewerbs- und vergaberechtlichen Aspekte der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Dabei werden die kommunalwirtschaftlichen Grenzen ebenso nachgezeichnet wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen, die aus der steuerlichen Ungleichbehandlung privater und kommunaler Anbieter resultieren. In sehr begrenzten Einzelfällen kann Rechtsschutz privaten Konkurrenten helfen, wie der Verfasser betont. Doch hier gilt in besonderem Maße das Sprichwort: nullo actore, nullus iudex.

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XVIII, 232 S.

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Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb; 261

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