Unerkannte Steuerrisiken in der Kommunalwirtschaft infolge eines nicht ausreichenden IKS, steuerrechtssichere Organisation.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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0027-2957

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ZLB
TIB: ZB 1398

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Abstract

Im Vergleich zur Privatwirtschaft muss die Kommune schwierige Abgrenzungsregelungen zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichen bewältigen. Je nach Positionierung der Finanzverwaltungen in den einzelnen Bundesländern bekommt die Kommune die Folgen einer unrichtigen Steuererklärung zu spüren. Dabei hat das BMF den Kommunen eine Brücke gebaut, grundsätzlich den Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit bei Vorliegen entsprechender Indizien entkräften zu können: Aufbau eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS). Das BGH-Urteil vom 09. 05. 2017 hat dies im Grundsatz bestätigt und spricht einem solchen System eine mögliche bußgeldmindernde Wirkung zu. Dies sollten die Kommunen beim neuen Umsatzsteuerrecht nutzen und sich grundlegend für die Abgabe fehlerfreier Steuererklärungen professionell aufstellen. Für die Kommunen, die die Option nach § 27 Abs. 22 Satz 3 ff. UStG genutzt haben, läuft der Count down bis zum 31.12.2020.

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Müll und Abfall

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Nr. 6

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S. 301-304

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