Naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht bei zeitlich begrenzten Eingriffen in Natur- und Landschaft. Anmerkungen am Beispiel vorübergehender Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich.
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Springer
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DE
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Heidelberg
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0172-1631
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ZLB: R 271 ZB 1160
BBR: Z 500
TIB: ZB 3623
BBR: Z 500
TIB: ZB 3623
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Abstract
Die Frage, ob und inwieweit vorübergehende Beeinträchtigungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und eine Pflicht zur Kompensation auslösen können, ist im Naturschutzrecht nicht ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit vor allem für vorübergehende Baustellen relevante Problematik ist mit der zunehmenden Errichtung von Flüchtlingsunterkünften besonders virulent geworden, wenn diese nur für eine begrenzte Zeit im Außenbereich aufgestellt und genutzt, die betroffenen Eingriffsflächen im Anschluss aber wieder rekultiviert und in den früheren Zustand zurückversetzt werden (sollen). Der Beitrag untersucht, inwieweit die Dauer einer Beeinträchtigung für die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft sowie die damit gegebenenfalls verbundene Pflicht zur Kompensation von Bedeutung ist.
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Natur und Recht
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Nr. 1
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S. 34-44