Rechtsstaatliche Anforderungen an die Öffentlichkeit von Normen. Unter besonderer Berücksichtigung der Verweisung auf private Normen.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB

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Abstract

Private Rechtsnormen - etwa die technischen Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (DIN) e.V. - werden durch Verweisungen in das staatliche Recht inkorporiert, ohne dass für sie Art. 82 Abs. 1 GG gilt. Ergänzende Anforderungen an die Normöffentlichkeit folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dessen Konturen im Wege der Verfassungsinterpretation (fort)entwickelt werden müssen. Die Bestandsaufnahme und kritische Würdigung der gängigen Interpretation in Rechtsprechung und Literatur führt die Autoren zu dem Ergebnis, dass das tatsächlich gewährleistete Öffentlichkeitsniveau originär staatlicher Normen das rechtsstaatliche Mindestmaß bildet, hinter dem die Publizität privater Verweisungsobjekte gegenwärtig zurückbleibt.

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Die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 2

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S. 59-67

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