Besitzstandsregelungen der 11. Änderungsverordnung zur FeV.

Huppertz, Bernd
Beck
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2017

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Beck

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DE

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München

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0934-1307

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ZLB: R 310 ZB 2341

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Abstract

Der Autor zeigt auf, dass die seit dem 19.01.2013 existierende Fahrerlaubnisklasse A2 das Führen von Krafträdern auf solche mit einer Motorisierung von nicht mehr als 35 kW beschränkt. Das gilt aber nur soweit diese nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist. Diese Einschränkung war zunächst nicht in die FeV übernommen worden. Dieser Fehler wurde erst zum 28.12.2016 gehoben. Der Autor legt im Folgenden dar, dass die Besitzstandsregelung des § 76 Nr. 6a FeV das Führen von Krafträdern mittlerer Leistung auch dann gestattet, wenn deren Leistung mit einer ursprünglichen Leistung von mehr als 70 kW abgeleitet worden ist. Er legt im Folgenden dar, dass nach Umsetzung der 11. ÄndVO-FeV seit dem 19.01.2013 Folgendes gilt: Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D (Busklassen) unabhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Die Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 8a FeV deckt dementsprechend nur den Zeitraum bis zum 18.01.2013 ab. Die Gültigkeitsdauer u.a. für die Klasse C1 wurde neu auf (nur) fünf Jahre festgelegt. Allerdings - so der Autor weiter - bleibt es im Rahmen der Besitzstandwahrung bei der alten Regelung. Damit steht diese erneut im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 2 lit. b) der 3. Führerscheinrichtlinie. Ferner legt er dar, dass dreirädrige Kfz im Inland mit der Fahrerlaubnisklasse B geführt werden dürfen. Die Besitzstandsregelungen wurden so erweitert, dass dies auch für Fahrerlaubnisse mit einem Erteilungsdatum vor dem 28.12.2016 und sogar vor Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie gilt.

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 4

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S. 164-167

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