Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Sexualdelikten gegen Kinder in Deutschland und der Schweiz.

Luchterhand
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Luchterhand

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Neuwied

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0022-5940

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Abstract

Die Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe und Strafjustiz bei Verdachtsfällen sexuellen Kindesmissbrauchs ist für einen wirksamen Kindesschutz unerlässlich. Derartige Arbeitsbündnisse tragen nicht allein zu einer besseren Vernetzung der Akteure bei, in ihnen können auch aktuelle Fälle besprochen werden, um durch die Zusammenführung.

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Jugendhilfe

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Nr. 3

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S. 202-210

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