Von Garzweiler nach Arhus - der Netzausbau und das europarechtliche Gebot unmittelbaren Rechtsschutzes.

Heymann
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Heymann

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DE

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

Abstract

Die Gewährung eines effektiven wie ergebnisoffenen Rechtsschutzes stellt einen elementaren Grundsatz dar, der auf der Ebene des Verfassungsrechts insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet werden kann. Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe zu illustrieren, wie das Unionsrecht in Gestalt des Art. 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Arhus Konvention und des Art. 47 der EU-Grundrechtecharta eine Weiterentwicklung und Schutzverstärkung dieses Prinzips herbeiführte. Auf den verfassungs- und unionsrechtlichen Prüfstand wird die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG gestellt, nach deren Vorgabe die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung - ungeachtet ihrer Verbindlichkeit - nur mittelbar im Zuge eines Angriffs gegen die spätere Ausbaumaßnahme kontrolliert werden kann.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 22

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S. 1385-1390

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