Öffentlich-öffentliche Kooperationen. Horizontale Zusammenarbeit gem. § 108 Abs. 6 GWB.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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Abstract
Mit dem zum 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist nun auch mit § 108 die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit als Ausnahmetatbestand vom Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als positiv-rechtliche Regelung festgeschrieben worden. Mit dieser Neuregelung kommt der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung nach, Art. 12 RL 2014/24/EU als Regelung zum Umgang mit öffentlich-öffentlichen Kooperationen in nationales Recht umzusetzen. Bislang haben die Vorgaben zu dieser Thematik im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des EuGH basiert.3 § 108 GWB kodifiziert und erweitert diese Modifikationen zugunsten der Rechtssicherheit.
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Vergaberecht
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Nr. 2a
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S. 229-234