Aktive behördliche Information in Umweltangelegenheiten. Zu Reichweite und Schranken des Rechts und der Pflicht staatlicher Behörden zur Verbreitung oder Weitergabe von Umweltinformationen unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Untersuchungen.

Schulthess
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Schulthess

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CH

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Zürich

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ZLB: Kws 250,8/87

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Zusammenfassung

Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene ist eine Tendenz zu erhöhter Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu beobachten. In besonderer Weise betrifft dies das Umweltrecht bzw. die Umweltpolitik. Sowohl beim Zugang zu Umweltinformationen bei Behörden als auch bei der Verbreitung derartiger Informationen durch Behörden können Konflikte mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) entstehen. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sehen im Hinblick auf diese Interessensabwägung regelmäßig Ausnahmen vor. Frage ist, wie die aktiven staatlichen Informationspflichten und -rechte auf völkerrechtlicher Ebene (Aarhus-Konvention) und europarechtlicher Ebene (Umweltinformationsrichtlinie, Aarhusverordnung) sowie in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen (Schweiz, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika) ausgestaltet sind bzw. unter welchen Voraussetzungen staatliche Behörden berechtigt oder verpflichtet sind, über Umweltaspekte aktiv zu informieren oder diese anderen Behörden bekannt zu geben.

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VII, 142 S.

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Forum Europarecht; 33