Die Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG im Bereich des Wasserhaushaltsrechts.
Kovac
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Date
2012
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Publisher
Kovac
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: R 688/57
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DI
RE
RE
Authors
Abstract
In Deutschland regelt das Wasserhaushaltsrecht den Schutz und die Nutzung des Wassers. Die gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG neu eingeführte Abweichungskompetenz der Länder im Bereich des Wasserhaushaltsrechts wirft in diesem elementaren Bereich sowohl für den Gesetzgeber als auch den Regelungsadressaten mannigfache und bislang von Rechtsprechung und Literatur noch nicht gelöste Fragestellungen auf. Bei vielen der später im Bereich des Wasserrechts auftretenden Problemstellungen handelt es sich nicht um spezifisch wasserhaushaltsrechtliche Probleme, sondern um solche der Abweichungsgesetzgebung gem. Art. 72 Abs. 3 GG. In Teil 1 der Studie wird deshalb allgemein auf die Abweichungsgesetzgebung gem. Art 72 Abs. 3 GG und die mit dieser verbundenen Fragestellungen eingegangen. In Teil 2 wird umfassend auf den abweichungsfesten Kern des Wasserhaushaltsrechts eingegangen. Erstmalig in der bisherigen Literatur wird wissenschaftlich ausführlich begründet der Begriff der "stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen" gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG definiert. In Teil 3 wird erstmals abschließend das gesamte neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) daraufhin untersucht, welche Regelungen abweichungsfest sind. Anschließend wird die gesamte bisherige Abweichungsgesetzgebung der verschiedenen Bundesländer daraufhin überprüft, ob sie sich innerhalb der Grenzen hält, die Art. 72 III Nr. 5 GG derselben stecken. Die Prüfung ergibt, dass Bayern, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen verfassungswidrige wasserrechtliche Normen erlassen haben.
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XX, 381 S.
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Brandenburgische Studien zum Öffentlichen Recht; 9