Der Prüfungsmaßstab im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren. Unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Verfassungsräume des Bundes und der Länder.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: R 590/137
DST: Da 150/15
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DI
RE
RE
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Abstract
Frage ist, anhand welcher Verfassungsnormen ein zulässiger Prüfungsgegenstand im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde überprüft werden darf. Obwohl es in dieser Verfahrensart zahlreiche Entscheidungen gibt, ist der Prüfungsmaßstab der Kommunalverfassungsbeschwerde ungeklärt. Es wird zunächst am Beispiel des Grundgesetzes geklärt, anhand welcher Normen neben Artikel 28 Abs. 2 GG ein Prüfungsgegenstand überprüft werden kann. Der Prüfungsmaßstab folgt aus dem Verfahrensgegenstand. Dieser ist vom Wortlaut ausgehend und aus systematischen Gründen eng zu verstehen. Der begrenzte Verfahrensgegenstand bewirkt, dass die wegen des Gesetzesvorbehaltes zulässige Erweiterung des Prüfungsmaßstabs über Artikel 28 Abs. 2 GG hinaus nur solche Normen umfasst, die Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts sind. Daneben muss es sich um Normen handeln, die den Gemeinden Rechte einräumen. Im zweiten Teil wird überprüft, inwieweit Normen des jeweils anderen Verfassungsraums zum Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungsgerichte zählen. Für die Kommunalverfassungsbeschwerde hat das Trennungsprinzip zu gelten. Eine Überprüfung der Normen des jeweils anderen Verfassungsraums kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verfassung etwa Trichternormen, Normen des anderen Verfassungsraums in die eigene Verfassung integriert. Insbesondere Gliedstaatenklauseln können für bestimmte Normen als solche Verweisungsnormen verstanden werden. Im letzten Teil werden die zuvor gewonnenen Ergebnisse auf alle Landesverfassungen übertragen.
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316 S.
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Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht; 92