Zulässigkeit ärztlicher Pflichtbehandlungen an Kindern. Eine Betrachtung der landesrechtlichen Regelungen zu verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des § 26 SGB V in Deutschland.
Kovac
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Kovac
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Hamburg
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RE
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Abstract
Dramatische Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, die teilweise sogar tödlich endeten, haben seit 2006 zu gesetzgeberischen Bestrebungen geführt, das Risiko dieser Gefahren durch eine Verbesserung der Gesundheitsprävention für Kinder zu verringern. Dazu wurde unter anderem auf das System der Früherkennungsuntersuchungen für Kinder nach § 26 Abs. 1 SGB V zurückgegriffen. Da jene Fragen der Gesundheitsprävention der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber unterfallen, haben die einzelnen Bundesländer verschieden weit reichende Regelungen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen geschaffen. Den Schwerpunkt legt die Autorin auf die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen. Diese normieren eine verbindliche Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen, während sich andere Bundesländer auf die Errichtung eines Meldesystems konzentriert haben, welches Auskunft über die regelmäßige Teilnahme an den Untersuchungen geben soll, ohne zur Untersuchung selbst zu verpflichten. Die Autorin hinterfragt, ob die Normierung einer Teilnahmepflicht an den Früherkennungsuntersuchungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Dabei wird ein Konflikt der kindlichen, elterlichen und staatlichen Interessen aufgezeigt. Die Interessen der Eltern an der Ausübung ihres Erziehungsrechts stehen dabei den staatlichen Interessen an kosteneffektiver Gesundheitsprävention sowie der Wahrnehmung der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes gegenüber. Diese Interessen müssen jeweils zum Wohle des Kindes ausgeübt werden. Es wird dargestellt, wo die Grenze elterlicher Unabhängigkeit im Verhältnis zur staatlichen Einflussnahme unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu ziehen ist. Abschließend erfolgt eine Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit der gesetzlichen Regelungen sowie eine Diskussion weiterer Möglichkeiten zur Verbesserung des Kindesschutzes.
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224 S.
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Medizinrecht in Forschung und Praxis; 32