Rechtliche Untersuchung des Begriffs der "umweltbezogenen Mehrkosten" in den Umweltbeihilfeleitlinien.
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DE
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Dessau-Roßlau
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1862-4804
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Abstract
Im Rahmen des Forschungsprojekts Rechtliche Untersuchung des Begriffs der umweltbezogenen Mehrkosten in den Umweltbeihilfeleitlinien ist zunächst die Bedeutung des Begriffs der umweltbezogenen Mehrkosten und seine Einbettung in die beihilferechtliche Prüfung gemäß Art. 107 Abs. 1 und 3 c) AEUV zu erörtern. Anschließend ist der Begriff nach Wortlaut, Historie, Sinn und Zweck sowie im systematischen Vergleich mit anderen Beihilfevorschriften hier insbesondere den Vorschriften zu Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien in den Umweltbeihilfeleitlinien auszulegen. Als Auslegungsergebnis ist insoweit festzuhalten, dass der Maßstab der umweltbezogenen Mehrkosten primärrechtlich nicht zwingend erscheint, aber ersichtlich der Sicherstellung des Anreizeffektes und der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe dienen soll. Darüber hinaus wird eine Analyse der bisherigen Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission zu Umweltbeihilfen unter Einbeziehung von Entscheidungen der EFTAÜberwachungsbehörde vorgenommen. Diese Analyse hat den Umgang der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Maßstab der umweltbezogenen Mehrkosten mit Blick auf mögliche Alternativen oder vereinfachende Ergänzungen zum Gegenstand. Die Untersuchung mündet schließlich in die Darstellung möglicher Lösungsansätze für den zukünftigen Umgang mit dem Maßstab der umweltbezogenen Mehrkosten in den Umweltbeihilfeleitlinien und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Rahmen eines Baukastensystems . Darin wird als grundsätzliche Alternative zum Maßstab der Investitionsmehrkosten für die Feststellung der zulässigen Höhe einer Beihilfe eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (auf der Basis der NPV-Methode ) vorgeschlagen. Daneben werden klarstellende Fallbeispiele, Pauschalierungen, Typisierungen und Standardisierungen für die vereinfachte Bestimmung der Höhe der beihilfefähigen Kosten (ohne Berechnung hypothetischer Kosten, insbesondere für erneuerbare Energien) vorgestellt, die den Maßstab der umweltbezogenen Mehrkosten ergänzen könnten. Schließlich sind auch die Einschränkung der Notifizierungspflicht sowie der Verzicht auf die Netto-Berechnung der Investitionsmehrkosten für besondere Fälle Gegenstand der Vorschläge. Jeder Vorschlag könnte für sich genommen oder teilweise kumuliert mit anderen Vorschlägen umgesetzt werden.
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231 S.
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Texte; 20/2013