Gesamtzuständigkeit im SGB VIII: inklusiver Leistungsparagraf und Herausforderungen seiner Gestaltung.
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe -AGJ-
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Date
2015
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Publisher
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe -AGJ-
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DE
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Berlin
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0171-7669
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ZLB: 4-Zs 2687
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Authors
Abstract
Kinder und Jugendliche werden nach wie vor auf zwei Leistungssysteme aufgeteilt: die Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII und die Sozialhilfe des SGB XII. Die rechtliche Zuständigkeitsabgrenzung verläuft entlang von Trennlinien, die mit Grundanliegen der UN-Kinderrechts- und UN-Behindertenrechtskonvention, also mit Menschenrechten, nicht zu vereinbaren sind. So erfahren Kinder und Jugendliche derzeit eine Ein- und Zuordnung zum einen oder anderen System, je nachdem, ob sie einen IQ von 69 und darunter (Sozialhilfe) oder 70 und darüber haben (Kinder- und Jugendhilfe), ob sie körperlich behindert sind (Sozialhilfe) oder nicht (Kinder- und Jugendhilfe). Im Zuge der Entwicklung eines Bundesteilhabegesetzes werden die Kinder und Jugendlichen nicht mehr als Adressatinnen und Adressaten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach SGB XII mitdiskutiert. Stattdessen arbeitet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an einem Gesetzentwurf zur Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, gleich ob mit seelischer, körperlicher und/oder geistiger oder ohne Behinderung. Hierbei hat das Ministerium 2015 unter der Überschrift inklusive Lösung erste Konkretisierungen für seine Überlegungen vorgelegt. Im Beitrag sollen die Skizzierungen für einen einheitlichen Leistungstatbestand aus einem vielfältig diskutierten Foliensatz des BMFSFJ vom 27. August 2015 kurz vorgestellt und kritisch besprochen werden.
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Forum Jugendhilfe
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Nr. 4
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S. 30-33