Kinder- und Jugendhilferecht. Datenschutz in der Jugendhilfe; Aufbewahrung von Akten freier Träger ambulanter Leistungen nach §§ 29 bis 31 SGB VIII. § 61 Al)s. 3, § 63 SGB VIII, § 84 SGB X. DIJuF-Rechtsgutachten 31.7.2015 - J 1.400 Ho
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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2015
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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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DE
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Heidelberg
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1867-6723
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RE
Authors
Abstract
Das Jugendamt arbeitet bei ambulanten Hilfen zur Erziehung (§§ 29 bis 31 SGB VIII) mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Die jeweilige Aufgabenübertragung auf den freien Träger ist in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. Gegenstand dieser Vereinba-rung ist ua auch eine Regelung zum Datenschutz mit folgendem Inhalt: Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, bei der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung den Schutz der Sozialdaten gemäß den Bestimmungen des SGB I, X und VIII zu gewährleisten. Der Träger der freien Jugendhilfe erteilt dem Landkreis auf Anfrage Auskunft über die datenschutzrechtlichen Vorkehrungen im Allgemeinen und im Einzelfall. Nun ist ein Träger der freien Jugendhilfe auf das Jugendamt mit der Frage zugekommen, wie lange Akten über die Leistungserbringung aufzubewahren sind. Aus der Lektüre eines Kommentars zum SGB VIII hat sich für die Fachkräfte zudem ergeben, dass ein Träger der freien Jugendhilfe, der Daten von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält, diese Daten kraft Gesetzes ebenso schützen muss wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Als (abgeleitetem) Normadressaten des § 35 SGB I hat er demnach die Vorgaben der §§ 67 bis 85a SGB X und somit auch § 84 SGB X, der das Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten regelt, zu beachten. Die Fachkräfte fragen sich daher, ob hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen eines Trägers der freien Jugendhilfe dieselben Regeln gelten wie für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit dem er zusammenarbeitet.
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Das Jugendamt
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Nr. 9
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S. 441-446