Der asyl- und aufenthaltsrechtliche Rahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Behördliche Pflichten zum Schutze des unbegleiteten Minderjährigen nach Einreise.

Luchterhand
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Luchterhand

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Neuwied

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0022-5940

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RE

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Abstract

Reisen Jugendliche unter 16 Jahren unbegleitet - ohne Eltern oder sonstige geeignete Betreuungspersonen - ein und wollen einen Asylantrag stellen, hat die angesprochene Behörde das zuständige Jugendamt einzuschalten, das in analoger Anwendung von § 57 ZPO für die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Familiengericht Sorge zu tragen hat. Diese behördliche Verpflichtung folgt auch aus dem Unionsrecht [(Art. 25 Abs. 1 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und Art. 23 Abs. 1 RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)]. Danach trifft die Mitgliedstaaten die Pflicht, so bald wie möglich die erforderliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger Sorge sicherzustellen (§ 42 SGB VII). Hiernach ist das Jugendamt zu seiner Inobhutnahme verpflichtet. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen sind die Einrichtung einer Vormundschaft durch das Familiengericht (§ 1773 BGB), nachdem das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden ist (§ 1674 BGB), und die volle Einbeziehung minderjähriger Asylsuchender in die Jugendhilfe. Behörden (Bundesamt, Grenz- und Ausländerbehörde etc.) und Gerichte haben die Handlungsfähigkeit in allen Verfahrensstadien von Amts wegen zu prüfen. Gegenüber einem Minderjährigen darf die Behörde ohne Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters kein Verwaltungsverfahren durchführen, insbesondere darf ihm gegenüber kein belastender Verwaltungsakt erlassen werden.

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Jugendhilfe

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Nr. 2

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S. 110-115

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