Fiktives Einkommen und reale Beschäftigungschance im Unterhaltsrecht. Anmerkung zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 22.01.2014 - XII ZB 185/12.

Bundesanzeiger
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Köln

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1861-6631

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ZLB: 4-Zs 526

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RE

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Abstract

Der mit Unterhaltssachen befasste Praktiker wird ständig damit konfrontiert, dass die tatsächlichen Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, um den Unterhaltsbedarf gleichrangiger Berechtigter (voll) zu decken. Wenn die Dürftigkeit der tatsächlichen Einkünfte darauf beruht, dass der Pflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachkommt, stellt sich stets die Frage, welche fiktiven Einkünfte diesem zuzurechnen sind. Dies hängt u.a. von der realen Beschäftigungschance des Pflichtigen ab. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 22.01.2014 vermittelt den Eindruck, als sei die Höhe des zurechenbaren Einkommens im Zweifel nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast einfach zu lösen. Dem steht aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen.

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ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

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Nr. 9/10

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S. 369-371

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