Der Erziehungsgedanke bei schweren Straftaten.

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

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Hannover

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1612-1864

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RE

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Abstract

Das Verständnis des Erziehungsgedankens im JGG ist auch in der gerichtlichen Praxis noch immer von Unklarheiten geprägt. Die Definition des Begriffs und dessen Verhältnis zu den allgemeinen Strafzwecken ist keineswegs geklärt. Auch in der Rechtsprechung des BGH findet sich keine einheitliche Rechtfertigung langer Jugendstrafen. Gerade bei der Begründung eines Freiheitsentzuges ist die begriffliche Unbestimmtheit des wesentlichen entscheidungsleitenden Kriteriums jedoch nicht hinnehmbar. Im Beitrag werden die wesentlichen Ergebnisse einer am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht entstandenen Dissertation berichtet, die eine Analyse der inhaltlichen Ausgestaltung des Erziehungsbegriffs und dessen Auswirkungen auf die Strafverfahren junger Gewalttäter zum Ziel hatte. Dabei ging es einerseits um die Frage, wie sich der Erziehungsgedanke und die Verhängung langer Haftstrafen dogmatisch in Einklang bringen lassen, andererseits - im empirischen Teil - um die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Erziehungsprinzips auf die aktuelle Rechtspraxis bei Gewaltdelikten.

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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)

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Nr. 2

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S. 181-186

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