Das Taxirecht am Münchener Flughafen.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Taxiunternehmer, die die Taxihalteplätze am Münchener Flughafen benutzen wollen, um Fahrgäste einsteigen zu lassen und zu befördern, müssen hierfür - anders als für die Benutzung der Taxihalteplätze auf öffentlichem Grund - ein Entgelt zahlen. Zu Recht? Der Flughafenbetreiber, welcher Eigentümer der Taxihalteplätze am Flughafen ist, hat die Plätze an eine Kommanditgesellschaft vermietet. Diese zieht nicht nur die Benutzungsentgelte ein, sondern sanktioniert auch "Abweichler" unter den Taxiunternehmern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.
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Journal
Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 15
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S. 509-516