Bedarf die öffentliche Verwaltung einer eigenen Entscheidungstheorie? Teil 1.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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Abstract
Der Verfasser hat sich in dieser Zeitschrift (VR 2016, 1 ff. [Teil 1] 37 ff. [Teil 2]) bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die öffentliche Verwaltung einer allgemeinen Handlungstheorie bedarf. Da jede Handlung auf einer Entscheidung beruht, schließt sich daran geradezu zwangsläufig die Frage nach den theoretischen Grundlagen der dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Entscheidungen an. Es gibt keine Theorie der Verwaltungsentscheidung, sondern nur eine Entscheidungstheorie, die in ihrer klassischen Form eine Gruppe von Theorien bezeichnet, die rationales Denken durch die Gesetze der Logik und der Wahrscheinlichkeitstheorie definiert. Die Verwaltungsrechtswissenschaft umgeht diese Problematik durch die Beschäftigung mit dem der Entscheidungsfindung dienendem Verwaltungsverfahrensrecht. Viele elementare Gesichtspunkte bleiben dabei außer Betracht.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 8
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S. 253-260