Das Verschlechterungsverbot im Wasserrecht. Aktuelle Rechtsentwicklungen.

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DE

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1.7.2015 zur Weservertiefung hat den konkreten Inhalt des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots einer ersten wichtigen Klärung zugeführt. Dabei führt der vom Gerichtshof eingeschlagene Weg einer Kopplung des Verschlechterungsverbots an den Anhang V auf der einen Seite zu einer deutlich besser konturierten Prüfung als der Rekurs auf den tatsächlich ermittelten Status quo und den nur schwer spezifizierbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auf der anderen Seite werden sinnvolle Spielräume bei der Umsetzung des Verschlechterungsverbots eröffnet. Allerdings wirft das Urteil auch eine Reihe von Folgefragen bei der Umsetzung des Verschlechterungsverbots auf, die bereits im Schrifttum diskutiert werden. Die meisten können auf der Grundlage des Urteils und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) schon jetzt geklärt werden. Etwas anderes gilt für die Frage, ob die in dem Weser-Urteil entwickelten Kriterien auf Verschlechterungen des chemischen Zustands übertragbar sind. Dies hätte weitreichende Konsequenzen. Deshalb sollte dem EuGH möglichst zeitnah eine Gelegenheit zur Klärung gegeben werden. Der Beitrag befasst sich aber nicht nur mit diesen Themen, sondern auch mit der vorgelagerten und nicht minder wichtigen Frage, auf welcher Ebene das Verschlechterungsverbot und auch das Verbesserungsgebot welche Bindungswirkungen entfalten.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 4

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S. 195-202

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