Rechtssichere De-facto-Vergabe nur zehn Tage nach Ex-ante-Transparenzbekanntmachung?

Beck
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Beck

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DE

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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Abstract

Mit eben dieser Frage befasste sich der EuGH in seiner "Fast-web"-Entscheidung vom 11.9.2014, in deren Ausgangssachverhalt eine halbe Milliarde Euro nur zehn Tage nach erfolgter Ex-ante-Transparenzbekanntmachung direkt vergeben wurde, weil das italienische Innenministerium der Ansicht war, sich auf eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht berufen zu können. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen dieses Urteils auf die Vergabepraxis und macht transparent, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber in den Genuss dieser in Art. 2 d IV der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vorgesehenen Fristverkürzungsmöglichkeit des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes kommt. Hierbei wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der nationale Gesetzgeber bislang von einer Umsetzung dieser Richtlinienvorschrift abgesehen hat, obschon es sich um eine zwingende Vorgabe handelt.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 3

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S. 148-152

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