Promillegrenzwerte für Fahrradfahrer.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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RE
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Abstract
Wenn man über "Alkohol im Straßenverkehr" spricht, denkt man in der Regel automatisch an alkoholisierte Kraftfahrer. Dabei stellt nicht nur das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss eine Gefahr für den Straßenverkehr dar: Auch Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge können schwere Unfälle verursachen, und sei es nur dadurch, dass Kraftfahrer zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern gezwungen werden. Aber auch und gerade für den Radfahrer selbst stellt die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein substantielles Risiko dar. Ein Hauptgrund dafür, weshalb die Hemmschwelle, alkoholisiert Fahrrad zu fahren, bei sehr vielen wesentlich niedriger ist, als sich unter Alkoholeinfluss an das Steuer eines Kraftfahrzeugs zu setzen, ist wohl der, dass es für Fahrradfahrer keine gesetzlich normierte Promille-Grenze gibt: Während § 24a StVG für Kraftfahrer die Promille-Grenze von 0,5 Promille festlegt, ab der das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit darstellt, fehlt eine dementsprechende Regelung für Fahrradfahrer, obwohl sie von vielen Seiten seit Jahren immer wieder gefordert wird, so vor kurzem auch vom 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2015 in Goslar.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 2
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S. 48-51