Potenzialanalysen und Worst-Case-Betrachtungen in Planfeststellungsverfahren und Bundesfachplanung - Teil 1.

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DE

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Unter einer Potenzialanalyse versteht man im Rahmen der ökologischen Bestandsaufnahme die gutachterliche Bewertung des vom Vorhaben betroffenen Raums hinsichtlich seines Potenzials einer Nutzung durch bestimmte Tier- oder Pflanzenarten. Von Worst-Case-Betrachtungen spricht man in Planungsprozessen , wenn bestehende Ungewissheiten über Sachlagen sowie über vorhabenbedingte Wirkungen und Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter in die Planung einbezogen werden, indem das Vorliegen bestimmter Sachverhalte bzw. die (relativ) schwerstmöglichen vorhabenbedingten Auswirkungen und Beeinträchtigungen unterstellt werden. Potenzialanalysen und Worst-Case-Betrachtungen sind beliebte und gängige Instrumente in Planfeststellungsverfahren. Sie dienen der Überbrückung von Erkenntnis- und Wissenslücken, die häufig bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen von Infrastrukturvorhaben auftreten. Dabei unterliegt die planerische Praxis allerdings strengen rechtlichen Grenzen, die insbesondere von der Rechtsprechung zu Eisenbahn- und Straßenbauvorhaben in der Planfeststellung geprägt wurden. Die Nichteinhaltung dieser ausdifferenzierten rechtlichen Grenzen kann im schlimmsten Fall zur unheilbaren Rechtswidrigkeit und Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen und Genehmigungsbescheiden, jedenfalls aber zu Rechtsunsicherheiten und erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige Befassung mit den Vor- und Nachteilen der Anwendung von Potenzialanalysen und Worst-Case-Betrachtungen in den jeweiligen Verfahren aus rechtlicher Sicht unabdingbar. Im Rahmen der Bundesfachplanung für Stromtrassenkorridore nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz besteht ein besonderes Bedürfnis, die umweltfachliche Prüfung durch Potenzialanalysen und Worst-Case-Betrachtungen zu erleichtern. Hier besteht ein Spannungsfeld zwischen der angestrebten Erleichterung für abstraktere Planungsebenen wie die Bundesfachplanung einerseits und der Bindungswirkung der Bundesfachplanung für die nachfolgende Planfeststellung andererseits.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 12

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S. 652-657

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