Die Mieteraustauschkündigung - "Eigenbedarf" zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen?
DMB-Verl.
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Date
2015
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Publisher
DMB-Verl.
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DE
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Berlin
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0173-1564
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ZLB: R 199 ZB 7111
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Authors
Abstract
Seit August und September berichtet die Presse, dass es zu Kündigungen von Mietverhältnisse gekommen sei, um die Unterbringung von Flüchtlinge im kommunalen Wohnungsbestand sicherzustellen Nach dem Landesrecht ist es regelmäßig Pflicht der Kreise oder Gemeinden, Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung bereitet offenbar solche Schwierigkeiten, das vor allem kleinere Gemeinden - sicherlich schwere: Herzens - "Eigenbedarf" an den von ihnen vermieteten Wohnungen anmelden. Es ist damit zu rechnen, dass die Frage nach der Zulässigkeit solcher Kündigungen alsbald Gegenstand gerichtlicher Verfahren sein wird. Die Gefahr die Geschehnisse als Vorboten zahlloser "Verteilungskämpfe" zu werten und allein mittels dieser Begrifflichkeit übertriebene Ängste zu schüren, ist greifbar. Zugleich wird man aber Nachsicht mit demjenigen Mieter haben müssen, der kein Verständnis dafür aufbringen will, die Wohnung räumen zu müssen, weil die Kommune keinen anderweitigen Wohnraum hat ausfindig machen können. Im Extremfall lautet die Begründung der Kommune gegenüber dem gekündigten Mieter wie folgt: "Wir haben keine Wohnung gefunden, helfen Ihnen aber gerne bei Ihrer Suche." Man tauscht also eine Wohnungsnot gegen die andere. Kann das zulässig sein? Vielleicht hilft es, sich dem Problem aus einem öffentlich-rechtlichen Blickwinkel zu nähern. Die hoheitliche Inanspruchnahme von Immobilien zur Erfüllung öffentlicher Aufgabe ist keine Neuheit.
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht
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Nr. 11
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S. 651-654