Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK).

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DE

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Stuttgart

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ZLB: Kws 262/377

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EDOC

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Zusammenfassung

In § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) wird verbindlich festgelegt, dass die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent verringert werden soll. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt. Gemäß § 6 KSG BW beschließt die Landesregierung nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen sowie nach Stellungnahme des Landtags ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK), das wesentliche Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 4 Abs. 1 KSG BW benennt. Neben den gesetzlichen Klimaschutzzielen verfolgt das IEKK weitere Ziele wie die sichere Versorgung, Kostensicherheit, regionale Wertschöpfung sowie Bürger-Engagement. Das IEKK dient gemäß § 6 Abs. 3 KSG BW als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele. Darüber hinaus hat es mittelbare Wirkung auf die Berücksichtigung des Klimaschutzbelangs in einschlägigen Entscheidungen. Das IEKK verdeutlicht und konkretisiert, was in den nächsten Jahren auf diesem Gebiet getan werden kann und soll.

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174 S.

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