Eignungskriterien: Neue Rechtsprechung zu Möglichkeiten und Grenzen in rechtlicher und praktischer Hinsicht.
Werner
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Date
2015
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Publisher
Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
Authors
Abstract
So einfach die Handhabung von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen auf den ersten Blick scheint, so kompliziert ist sie jedoch bei näherer Prüfung. Denn der Auftraggeber kann keineswegs einen allgemeinen Beurteilungsspielraum bei der Benennung von Eignungskriterien und deren Nachweisen für sich in Anspruch nehmen, sondern muss sich auf eine volle Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen einstellen. Er muss die konkreten Bestimmungen von VOL/A und VOB/A sowie der Vergabekoordinierungsrichtlinie berücksichtigen, insbesondere da, wo diese abschließenden Charakter haben (technische Leistungsfähigkeit). Er muss einen Zusammenhang der für erforderlich gehaltenen Eignungskriterien und Eignungsnachweise mit dem Auftragsgegenstand darstellen und dokumentieren und nachvollziehbare Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit ("Mittel-Zweck-Relation") der Eignungsnachweise anstellen. Die Eignungsnachweise dürfen nicht diskriminierend sein und müssen die Chancengleichheit der Bieter wahren. Sie sind zu den Bestimmungen über die Auftragsdurchführung nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB ebenso abzugrenzen, wie zu den Bestimmungen des Auftragsgegenstandes. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und enthält neuen "Zündstoff'. Die Vorschriften der "Eignungsleihe" geben dem Bieter die Möglichkeit, sich bei Kapazitätsanforderungen im Rahmen von Eignungsnachweisen auf andere Unternehmen zu beziehen, ohne dass daraus das Recht des Auftraggebers hergeleitet werden könnte, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte bei der Eignungsprüfung abzufragen. Dieser Einschränkung der Eignungsprüfung steht auf der anderen Seite eine maßgebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Eignungskriterien in § 4 Abs. 2 VgV gegenüber, die den bisherigen Grundsatz "kein Mehr an Eignung" für die dort genannten Fälle durchbricht. Artikel 67 RiLi 2014/24/EU verpflichtet den nationalen Gesetzgeber, diese Öffnungsklausel auf alle Vergaben zu erweitern.
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Vergaberecht
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Nr. 2a
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S. 322-327