Die Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten. Anwendungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen, Drittschutz.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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RE
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Abstract
Am 29.3.2014 hat die EU-Kommission Auslegungsleitlinien zur VO (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370/2007) veröffentlicht. Die Kommission hat sich hierzu veranlasst gesehen, weil in der Praxis nach wie vor eine große Unsicherheit über die Auslegung der Bestimmungen der VO 1370/2007 existiert. Zu beobachten ist dies vor allem für die Regelungen über die Direktvergabe nach Art. 5 II VO 1370/2007. In den nächsten Jahren endet eine nicht unbeachtliche Anzahl von Bestandsbetrauungen. Vor diesem Hintergrund suchen einige Aufgabenträger verstärkt nach Wegen, die bestehenden kommunalen Strukturen zu erhalten bzw. zu schützen. Da viele dieser Aufgabenträger auch Gesellschafter eines Verkehrsunternehmens sind, erscheint die Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungsaufträgen an die Eigengesellschaft nach Art. 5 II VO 1370/2007 ohne Wettbewerb die erhoffte Lösung. Über das in Art. 5 II 1 VO 1370/2007 vorgesehene Institut der "Gruppe von Behörden" versuchen Aufgabenträger für ihre Eigengesellschaften, neue Zuständigkeitsgebiete und damit neue Märkte ohne Wettbewerb zu erschließen. Der Beitrag untersucht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Anwendungsbereich der VO 1370/2007 für eine Direktvergabe überhaupt eröffnet ist. Daran anschließend wird der Frage nachgegangen, welche Anforderungen ein Verkehrsunternehmen erfüllen muss, um nach Art. 5 II VO 1370/2007 direktvergabefähig zu sein. Dabei soll auch untersucht werden, ab welchem frühesten Zeitpunkt das Verkehrsunternehmen die in Art. 5 II Buchst. b VO 1370/2007 statuierten Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten hat. Abschließen soll der Beitrag damit, ob Art. 5 II Buchst. b VO 1370/200 ein Abwehrrecht zu Gunsten des Wettbewerbers begründet.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 12
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S. 738-743