Erschließung von Windenergiebauland durch hoheitliche Umlegung?
Chmielorz
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Chmielorz
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DE
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Wiesbaden
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1616-0991
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ZLB: Kws 155 ZB 6780
BBR: Z 123
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
BBR: Z 123
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
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RE
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Abstract
Dem hoheitlichen Vollzug eines Bebauungsplans, der Flächen für die Erzeugung von Strom aus Windenergie festsetzt, durch städtebauliche Umlegung sind sehr enge Grenzen gesetzt. Der für eine wirtschaftliche und standsichere Nutzung von Windkraftwerken erforderliche Flächenbedarf ist zwar erheblich, mögliche Eigentums- und Nutzungskonflikte werden sich aber in erster Linie auf die nähere Umgebung der Anlagenstandorte beschränken. Für die rechtliche Sicherung der Windkraftnutzung reichen in der Regel Mietverträge und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten aus. Grundeigentum der Anlagenbetreiber ist eher unüblich. Bei diesen Rahmenbedingungen wird eine Windenergiebaulandumlegung unverhältnismäßig und nur selten zulässig sein. Hinzu kommt, dass die Eigentümer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden können, ihre neugeordneten Grundstücke tatsächlich plangemäß zu nutzen. Der Beitrag ergänzt das Schwerpunktheft "Ausbau der Windkraft" der fub von Beginn des Jahres.
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Flächenmanagement und Bodenordnung
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Nr. 5
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S. 201-207