Neue Braunkohlentagebaue und Verfassungsrecht - Konsequenzen aus dem Garzweiler-Urteil des BVerfG vom 17.12.2013.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Die Erschließung neuer Braunkohlentagebaue kann nicht auf ein Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht gestützt werden. Sowohl die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen als auch nachfolgende Enteignungen (Grundabtretungen) für neue Braunkohlentagebaue sind deshalb verfassungswidrig. Das folgt - unter anderem - aus der Garzweiler-ll-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08). Die verfassungsrechtlich zur Rechtfertigung von Rahmenbetriebsplänen und Enteignungen erforderlichen Gemeinwohlziele von besonderem Gewicht unterliegen dem Wandel der Zeit. Sie sind in Zeiten von Klimaschutz und Energiewende andere als bei Verabschiedung des Bundesberggesetzes im Jahre 1980 und zur Zeit der Beantragung und Genehmigung von Garzweiler II. Ein Gemeinwohlziel der Versorgung des Energiemarktes mit Braunkohle gibt es nicht (mehr). Das haben sowohl die Exekutive als auch der demokratisch legitimierte, parlamentarische Gesetzgeber wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftsstruktur ist kein Rahmenbetriebspläne und Enteignungen rechtfertigendes Gemeinwohlziel.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 9
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S. 458-462