Flexible Vergaben durch Rahmenvereinbarungen: Klarstellungen durch die EU-Vergaberichtlinie 2014.

Werner
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Werner

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DE

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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RE

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Abstract

Rahmenvereinbarungen sind zwar als flexibles Beschaffungsinstrument bei öffentlichen Auftraggebern anerkannt. Ihre konkrete Anwendung ist aber, etwa hinsichtlich der erfassten öffentlichen Auftraggeber oder einer Hinzunahme von Unternehmen, mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Dabei ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen gerade im Bereich der Vergabe von Standardleistungen (Bsp.: Beschaffung von Büromaterial) von großem Vorteil. Denn der Abschluss von Rahmenvereinbarungen gewährleistet insbesondere für die Auftraggeber ein schnelles und zielgenaues Vorgehen. Die allgemeine EU-Vergaberichtlinie 2014 (AVR) ist am 28.03. im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist 20 Tage später, also am 17.04.2014, in Kraft getreten. Diese allgemeine AVR muss - ebenso wie die neue EU-Sektoren- sowie die neue EU-Konzessionsrichtlinie - aufgrund der vorgegebenen zweijährigen Umsetzungsfrist bis spätestens zum 17.04.2016 im deutschen Recht verankert werden. Die AVR beseitigt in Art. 33 bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Ausgestaltung von Rahmenvereinbarungen. Zudem hebt sie in Erwägungsgrund 60 die Rahmenvereinbarungen als "effiziente Beschaffungsmethode", die aber mit noch "mehr Flexibilität" (Erwägungsgrund 61) auszustatten ist, ausdrücklich hervor.

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Vergaberecht

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Nr. 4

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S. 523-532

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