Heute geltender Anwendungsbereich und Regelungsgehalt von Baulinien, die auf der Grundlage der Münchner Bauordnung 1895 und der Bayerischen Bauordnung 1901 erlassen wurden.

Kuchler, Ferdinand
Boorberg
No Thumbnail Available

Date

2014

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Boorberg

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

München

item.page.language

item.page.issn

0522-5337

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: R 620 ZB 7013

item.page.type-orlis

RE
KO

Abstract

In zahlreichen bayerischen Kommunen gelten noch heute Baulinien, die vor dem Inkrafttreten des BBauG im Jahr 1960 festgesetzt wurden. Rechtsgrundlage dieser Festsetzungen war in der Stadt München die Münchner Bauordnung aus dem Jahr 1895 und im übrigen Bayern die Bayerische Bauordnung aus dem Jahr 1901. Nach allgemeiner Auffassung wurden diese Baulinien gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in weiter geltendes Recht übergeleitet; sie gelten (grundsätzlich) als Festsetzungen einfacher Bebauungspläne fort. Die Anwendung dieser übergeleiteten Baulinien wirft allerdings zahlreiche Rechtsfragen auf, die im Beitrag zusammenfassend dargestellt werden.

Description

Keywords

item.page.journal

Bayerische Verwaltungsblätter

item.page.issue

Nr. 9

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 257-268

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Collections