Autonomie trotz mittelbarer staatlicher Finanzierung? Die Rechtsprechung des EuGH zu dem Kriterium der überwiegenden Finanzierung einer Einrichtung durch öffentliche Stellen.
Werner
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Date
2014
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Publisher
Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
Abstract
Nach Art. 1 Abs. 9 Uabs. 2 Richtlinie 2004/18/EG gelten Einrichtungen als öffentliche Auftraggeber, wenn sie erstens zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, zweitens Rechtspersönlichkeit besitzen und drittens eng mit dem Staat oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts verbunden sind. Eine enge Staatsverbundenheit liegt gem. Art. 1 Abs. 9 Uabs. 2 lit. c) Richtlinie 2004/18/EG dann vor, wenn die Leitung der öffentlichen Einrichtung durch öffentliche Stellen beaufsichtigt wird, wenn ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind, oder - und diesem Kriterium widmen sich die Ausführungen- wenn die Einrichtung von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts überwiegend finanziert wird.
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Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 1-12