Die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets als solchem - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11. April 2013 (Rs. C-258/11).
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Die Richter hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet, Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) als solches beeinträchtigt wird. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren mag in Anbetracht der umfangreichen Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 6 der FFH-Richtlinie auf den ersten Blick überraschen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Gerichtshof bislang größtenteils Sachverhalte zu untersuchen hatte, bei denen keine oder keine angemessene Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten (FFH Verträglichkeitsprüfung) stattgefunden hat. Dagegen liegt der aktuellen Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Verträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und deren Ergebnis zur Grundlage einer Zulassungsentscheidung für ein Straßenbauprojekt gemacht wurde. Im Beitrag soll untersucht werden, ob die Entscheidung des EuGH die rechtlichen Anforderungen des Artikels 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie für die Genehmigung von Plänen und Projekten präzisiert und welche Folgen daraus abgeleitet werden können.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 23
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S. 1497-1502