Die Abtrennung der Warmwasserkosten für verbundene Anlagen unter Einbeziehung der anerkannten Regeln der Technik.

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: R 199 ZB 7111

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Abstract

Die Heizkostenverordnung verpflichtet im Interesse der Energieeinsparung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. § 7 HeizkV befasst sich mit der Verteilung der Heizkosten, § 8 HeizkV mit der Umlage der Kosten für die Warmwasserversorgung. In den meisten Gebäuden wird die Wärme für die Beheizung und das Warmwasser jedoch zusammen in einer Anlage erzeugt. Die Heizkostenverordnung spricht von einer verbundenen Anlage. Damit die Kosten sinnvoll und verbrauchsgerecht abgerechnet werden können, schreibt die Heizkostenverordnung für verbundene Anlagen eine separate Verteilung der Heiz- und der Warmwasserkosten vor. Die Kosten für den Brennstoff oder die Wärmelieferung müssen dann zunächst aufgeteilt werden. Es ist zu ermitteln, welcher Kostenanteil auf die Heiz- und welcher auf die Warmwasserkosten entfällt. Näheres dazu regelt § 9 HeizkV. Diese Regelung wird im Beitrag erläutert. § 9 HeizkV erfasst aber nicht alle Wärmeerzeugungsquellen. Deshalb hat der VDI (Verein Deutscher Ingenieure) die Anwendungsvorschriften nach § 9 HeizkV ergänzt. Es wurden Verfahren entwickelt, mit denen sich der Anteil der Warmwasserkosten bestimmen lässt, wenn die Wärme auf andere Weise erzeugt wird als in der Heizkostenverordnung geregelt, etwa durch eine Wärmepumpe oder eine Pelletheizung. Diese Richtlinien können als anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Sie sind festgelegt in VDI 2077, Blatt 3. 2."Wärme und Warmwasserversorgungsanlagen" und als sog. Weißdruck im Juni 2013 in Kraft getreten.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 11

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S. 648-656

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