Die Erweiterungsfähigkeit des geltenden öffentlichen Preisrechts.
Werner
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Date
2012
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Publisher
Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: Zs 6945
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RE
Authors
Abstract
(Kartell-)Vergabe- und Preisrecht ist gleichermaßen daran gelegen, das öffentliche Beschaffungswesen wettbewerbs- bzw. marktgerecht zu ordnen. Das öffentliche Preisrecht findet insoweit Anwendung, wenn der Auftrag nicht aufgrund einer Ausschreibung nach kartell- oder haushaltsrechtlichen Regeln zu einem Wettbewerbspreis vergeben werden kann und auch sonst keine Marktpreise festzustellen sind. Gemäß § 1 VO PR Nr. 30/53 ist nämlich den Marktpreisen i.S. von § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorzug vor den nach den LSP zu kontrollierenden Selbstkostenpreisen zu geben. Grundlage des Preisprüfungsrechts ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP). Ein derzeit diskutierter Novellierungsentwurf sieht die Vereinheitlichung von Vergabe- und Preisrecht durch eine Übernahme des kartellvergaberechtlichen Auftraggeberbegriffs in das öffentliche Preisrecht vor. Das wirft die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Änderung auf.
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Keywords
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Vergaberecht
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Nr. 6
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S. 833-838