Das Baurecht mit Blick auf Menschen mit Behinderung.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: Kws 700 ZB 6762
BBR: Z 333

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RE

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Abstract

Als Menschen mit Behinderung sind Personen dann anzusehen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit über einen dauernden oder zumindest länger anhaltenden Zeitraum von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Davon erfasst sind insbesondere Menschen, die in ihrer körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sind, wie zum Beispiel Rollstuhlfahrer ebenso wie Blinde sowie Seh- und Hörbehinderte. In dem Beitrag wird erläutert, inwiefern die Belange dieser Personengruppe innerhalb des Baurechts Beachtung findet.

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Die Gemeinde

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Nr. 17

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S. 820-822

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