E-Scooter - dürfen sie mit oder nicht? Elektromobile in Bussen und Bahnen.
Alternative Kommunalpolitik
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Alternative Kommunalpolitik
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DE
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Bielefeld
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0941-9225
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ZLB: Kws 740 ZB 6736
IRB: Z 1674
BBR: Z 555
IRB: Z 1674
BBR: Z 555
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Abstract
Gehbehinderten Menschen werden immer häufiger so genannte E-Scooter verschrieben und dem klassischen Rollstuhl vorgezogen. Auch privat werden sie zunehmend von älteren Menschen angeschafft, um ihren Mobilitätsradius zu erweitern. Für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ergibt sich daraus die Frage der Mitnahme dieser Fahrzeuge in öffentlichen Verkehrsmitteln. Denn die E-Scooter sind nicht genormt und unterscheiden sich in ihrer Gesamtbreite- und länge, ihrem Wendekreis und der Anzahl ihrer Räder voneinander. Diese Vielfalt am Markt erschwert eine einheitliche Mitnahmeregelung der Verkehrsunternehmen, die einen sicheren Transport gewährleisten müssen. Bundesweit ist die Mitnahme von E-Scootern nicht eindeutig geregelt. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) empfiehlt, E-Scooter aus Sicherheitsgründen nicht in Linienbussen zu befördern. Sozialverbände und Menschen mit Behinderungen sehen sich benachteiligt und fordern, das Verbot aufzuheben. Das Land Nordrhein Westfalen gab ein neues Gutachten in Auftrag, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Für eine eindeutige Regelung erscheint es sinnvoll, E-Scooter nach Größe, Gewicht und Wendigkeit zu klassifizieren, um die Eignung für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zu definieren. In dem Beitrag wird über die Situation im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) berichtet: Im gesamten RMV ist die Mitnahme von E-Scootern nicht gestattet. Sie fallen in die Kategorie der Fahrzeuge mit elektromagnetischem Hilfsantrieb und sind von der Beförderung im RMV ausgeschlossen. Auch Rollstühle sind nur zugelassen, wenn ihre Bauart die Verkehrssicherheit in Bussen und Bahnen gewährleistet.
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AKP. Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik
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Nr. 3
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S. 22-23