Bürgerbusse im Lichte des Personenbeförderungsgesetzes.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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0340-4536

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ZLB: Kws 335 ZB 6808
BBR: Z 545

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RE

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Abstract

Die seit Jahren zu beobachtende Ausdünnung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im ländlichen Raum hat dazu geführt, dass er den Verkehrsbedürfnissen der Bevölkerung nur noch unzureichend Rechnung trägt. Das betrifft besonders ältere Menschen, denen es oft sowohl aus Kosten- als auch gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, auf den Individualverkehr auszuweichen. Angesichts dieser Situation sind seitens der Verkehrswissenschaft zahlreiche Bedienungsmodelle jenseits des ÖPNV und des Individualverkehrs entwickelt worden. Eine der Bedienungsmöglichkeiten ist der Bürgerbus, der bereits in zahlreichen Gemeinden eingerichtet wurde. In dem Beitrag wird die Rechtsstellung des Bürgerbusses behandelt. Neben den subjektiven müssen Bürgerbusverkehre auch die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraphen 13 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfüllen. Es stellt sich die Frage, ob die Einrichtung von Bürgerverkehren eine Beeinträchtigung des ÖPNV ist, wenngleich diesem Versagungsgrund nur eine geringe Relevanz zuzubilligen ist. In Gebieten, in denen ein Bedarf nach Bürgerbusverkehren zu Tage tritt, stellt sich außerdem die Frage, inwieweit derartige Verkehre in den Nahverkehrsplan aufzunehmen sind beziehungsweise aufgenommen werden können. Ungeachtet der Erwähnung in einigen Landesnahverkehrsplänen gibt es kein feststehendes theoretisches Modell des Bürgerbusses, dennoch weisen sie einige typische Merkmale auf, die für ihre rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind.

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Verkehr und Technik

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Nr. 1

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S. 29-32

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