Allgemein oder hoteltypisch? Bauplanungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nicht eindeutig.

Winkler & Stenzel
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Bandtitel

Herausgeber

Winkler & Stenzel

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Burgwedel

Sprache

ISSN

1437-417X

ZDB-ID

Standort

ZLB: Kws 860 ZB 6819
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht eindeutig geregelt. Wenn neben der Überlassung von Appartements hoteltypische Zusatzleistungen angeboten werden, ist davon auszugehen, dass es um einen Beherbungsbetrieb geht. Da Ferienwohnungen an einen ständig wechselnden Personenkreis mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet werden, sind sie anderenfalls in der Regel als (sonstige) Gewerbebetriebe einzuordnen und bauplanungsrechtlich entsprechend zu bewerten. Ferienwohnungen sind demnach nicht nur in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten nach Paragraph 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 BauNVO zulässig. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermöglicht dies zugleich eine entsprechende Steuerung durch geeignete Baugebietsfestsetzungen, gegebenenfalls kombiniert mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten nach Paragraph 1 Absatz 4 bis 10 BauNVO, um so insbesondere auch der allgemeinen Wohnnutzung durch die einheimische Bevölkerung hinreichend Raum zu belassen.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Stadt und Gemeinde interaktiv

Ausgabe

Nr. 12

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Seiten

S. 531-533

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